Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens "artkind"
Gegenstand des Vertrages
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte
der "artkind", nachfolgend in Kurzform "Agentur" genannt, mit ihren Vertragspartnern,
nachstehend in Kurzform "Kunde" genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher
Anerkennung akzeptiert.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages
getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts- beziehungen mit dem Kunden,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Kunst und Grafik. Die detaillierte
Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen,
Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
Nach Bestätigung des Druckauftrags ist die Lektoratarbeit bestätigt und die Agentur übernimmt
danach keine Haftung für Rechtschreibfehler.
Die Agentur muss darauf hinweisen, dass es sich bei dem Material "Tadelakt" um eine Original-Marokkanische
Putztechnik handelt. Kleine Risse in der Oberfläche sind materialbedingt und erscheinen auf der Fläche
an manchen Stellen mehr oder weniger. Die wellige Oberfläche ist verarbeiterbedingt und kein Grund zur
Beanstandung. Bei bauseits gestalteten Untergründen, welche ungewollte Risse hervorrufen, übernimmt die
Agentur keinerlei Haftung.
Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen
Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändi- gende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der
Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des
Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen
oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.
Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauf- tragte Projekt um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlauf- zeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom
Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden
wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
Urheber- und Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorar für die vertraglich
vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur
im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt,
soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen
einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen
Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind,
verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch
das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach
dem Urheberrechts- gesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren
und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung
kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde
ausgeschlossen werden.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im
Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes,
ist unzulässig. Bei Zuwider- handlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in
mindes- tens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/ oder Mehrfach- nutzungen sind, soweit
nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
Vergütung
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt,
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine
steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur
dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese
Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine
Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die
Voraussetzungen für die Leistungs- erstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt
und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet die Agentur dem Kunden
folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate
vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate
bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%,
ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich
ohne Mehrwertsteuer, da diese laut UstG nach § 19 Abs.1 für Kleinunternehmen entfällt.
Zusatzleistungen
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Geheimhaltungspflicht der Agentur
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich
unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene
Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
Pflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen
unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff
Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des
Auftrages an den Kunden zurück gegeben.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftrags- vergaben an andere Agenturen
oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
Gewährleistung und Haftung der Agentur
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten
Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und
Maßnahmen gegen Vorschriften des Wett- bewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze
verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzu- weisen, sofern ihr diese bei
ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die
Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden
hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine
durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person
oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen ent- haltenen Sachaussagen über Produkte
und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche
Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge,
Konzeptionen und Entwürfe.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der
Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus
dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die
Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
Pflichten ergibt.
Verwertungsgesellschaften
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungs- gesellschaften wie
beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet
sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses erfolgen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstle- rischen, konzeptionellen
und werbeberaterischen Bereich an eine nicht- jurist- ische Person eine Künstlersozialabgabe an die
Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug
gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst
verantwortlich.
Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur
eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne
Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung
auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen
und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten
Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form
von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
Media-Planung und Media-Durchführung
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf
Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten.
Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des
Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksicht- igen und diese an den Kunden weiter zu geben.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil
der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien
erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch
einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden
gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
Vertragsdauer, Kündigungsfristen
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit
abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei
Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
Streitigkeiten
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten
Projektes, so ist vor der Einleitung eines gericht- lichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren
zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung
werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außer- gerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten
hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
Schlussbestimmungen
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichts- stand ist 31582 Nienburg/Weser.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine
andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaft- lich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.